UPDATE per 01.07.2021 -> Corona-SCHNELLTESTS …

die durch Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Satz 1 erbracht werden, dürfen gemäß der aktuell angepassten Verordnung nun bis zu 48 Stunden alt sein … PCR-Tests dürfen sogar bis zu 72 Std. alt sein.